Nichtangriffspakt zwischen den drei geistlichen Kurfürsten und Kurpfalz, Sachsen und Brandenburg in Frankfurt.
Freiwillige zweijährige Steuer der Ritterschaften in Franken- Coburg und jenseits des Waldes für die Herzöge Friedrich und Wilhelm zu Sachsen zur Schuldentilgung und für andere grundsätzliche Notwendigkeiten.
Kurfürst Friedrich zu Sachsen gestand der Stadt Coburg zur Anfügung von vier Häusern an das neue Kaufhaus sowie zur Steinpflasterung von Markt und Gassen die Einnahmen des Ungeldes für die kommenden zwanzig Jahre zu.
Sachsen-Coburgische Historia
Original von Georg Paul Hönn
Haben die 3. geistlichen Chur-Fürsten mit Chur Pfaltz / Sachen und Brandenburg / einen hierüber zu Franckfurth auffgerichten Vertrag beschlossen / daß keiner in ihren Landen den andern eigenmächtiger Weiß überfallen und Schaden zufügen solle / er habe ihn dann zuvor zu recht erfordert. Auch wann ihm gleich das Recht nicht widerfahren mögte / er ihn doch nicht ehender angreiffen solle / er habe ihn dann 3. Tag und 3. Nacht zuvor in sein Hauß solches zu wissen gemacht.
Nachdem in diesem Jahr die Ritterschafft in Francken Coburgischer Lande so wohl / als die jenseits des Waldes Hertzog Friedrich und Wilhelmen zu Sachsen eine dergestaltige Steuer oder Zeyße / (welches damahls so viel als Accis geheißen /) auff 2. Jahr lang gewilliget / daß ein jedweder der Orten sich befindender Verkäuffer von seinen verkauffenden Güttern den 3ten Pfennig dieser ihrer Landesherrschafft entrichten / und das davon gesambelte Geld zu Abtilligung der Schulden und andern Noth-Sachen den Land zum besten angewand werden solle / so haben vorermeldte beyde Hertzoge der Ritterschafft / daß diese freywillige Gabe ihnen und ihrer dargegen hergebrachten Freyheit zu einiger nachtheiliger Folgerung nicht gedeihen möge / dißfals schrifftliche Versicherung gestellet.
Deßgleichen als die Stadt Coburg Chur-Fürst Friedrich zu Sachsen die bevorseyende Bezahlung der Zusetzung des neuen Kauff-Haußes erkaufften vier Häußer / ingleichen daß sie ihren Marck und Gassen mit Steinen reinlich zu belegen und zu bepflastern gesonnen / hinterbracht / hat dieser hiezu die Einnahme des Ungelds auf die nachfolgende 20. Jahr / und daß sie solches mindern / mehren und zu ihren Nutzen gebrauchen mögen / in Gnaden zugestanden / jedoch daß nach Ausgang der 20. Jahr es bey den alten Ungeld bleiben / und den Chur-Fürsten oder dessen Nachfolgen der hierüber ertheilte Brief wieder ausgeantwortet werden solle.