Die Flößerei von Thüringen nach Coburg Teil IV
Der Förster, dem im Jahre 1600 dieselbe vornahm und zu seinem Schutz einen Floßwärter und zwei Landsknechte zur Seite hatte, fand tatsächlich in fast allen Dörfern ziemliche Mengen. Als dann die Diebstähle überhand nahmen, erließ der Herzog eine geharnischte Verordnung. Sie lautete: Von Gottes Gnaden Wir Albrecht / Hertzog von Sachssen / Jülich/ Cleve und Berg / auch Engern und Westphalen / Landgraf in Thüringen / Markgraf zu Meißen / Gefürsteter Graf zu Henneberg / Graf zu der Marck und Rabensburg / Herr zu Rabenstein / Dero Röm. Keyserl. Majestät bestellter General-Feld-Marschall-Lieutnant und Obrister über ein Regiment zu Fuß / Fügen hiermit allen Unseren Unterthanen / Land-Sassen / Lehen-Leuthen und sonsten Männiglich zu wissen: Demnach Wir Zeit Unserer all hier geführten Landesregierung öfters vernehmen müssen / Welcher Gestalt denen von Unsern in GOTT ruhenden löblichen Vorfahren puplicirten Mandatis zu wider sich die Leuthe ungescheut unterstanden / an den Flößholtz sich zu vergreifen und dasselbe sowol bey Tag als bey Nacht wegzutragen / Und Wir dann solchen untreuen Beginnen ferner nicht nachsehen / und es ungestrafft hingehen lassen können; Als thun Wir durch dieses offene Edict nochmals jedermann ernstlich verwarnen / dergestalt / würde jetzo oder künftig jemand / wer der auch sey ) von Manns- oder Weibs-Person für sich / ihr Gesind / Kinder und andere / von Unserem Flößholtze etwas ausziehen / oder von dem bey großen Wasser ausgestoßenen oder ausgesetztem Grundholtz / weniger oder viel / verstecken / ab- oder heimtragen / (derentwegen sowol in als nach der Flöß-Zeit unvermerckte Haussuchung vorgenommen werden sollen).
Der oder dieselben sollen von jedem entwendeten Scheid / Spreißel oder Knüppel / ohngeachtet es von ihnen vor ein gering Ding gehalten wird / ümb Fünff Gülden bestraffet / oder die es nicht zu geben vermögen / erstlich 8 Tage ins Gefängnis gestecket und mit Wasser und Brot gespeiset / sodann aufn Marckt mit einigen auf den Rücken gebundenen Scheiten öffentlich umher geführet / auch endlich in den all hier vor der Stadt ausgehenkten Korb gesetzt / und anderen zur Abscheu und Exempel ins Wasser gesprengt. Da auch solche Straffe nichts fruchten / und jemand zum andern mahl uff dergleichen Untreu ergriffen würde / soll selbiger gar aus dem Fürstenthum verwiesen / oder mit der auf die Diebe im Rechten verordneten Peinlichen Straffe belegt werden. Befehlen hierauf allen Unsern Beamten / Räthen in der Stadt / Floßmeistern / Schultheißen / Dorffmeistern / und Flößern gnädigst und ernstlichst / dass sie über diesen Unsern Mandat nachdrücklich halten / und auf die Verbrecher fleißige Auffsicht haben / und selbe ohne Ansehen der Person bey Vermeidung Unserer Ungnade / zur Bestraffung anzeigen sollen. Wonach sich ein jeder zu achten / und für Schaden / auch ernster und unnachbleibender Bestraffung / wor, it die Übertretere diesen Mandats ernstlich angesehen werden sollen / zu hüten wissen wird. Uhrkündlich mit Unserem Fürstl. Secret bedrücket / so gegeben Unserer Residentz der Ehrenburgk zu Coburg den 25. Junij, 1694.
Ob dieses Mandat seine volle Wirkung tat, meldet kein Aktenstück. Ein interessanter Streitfall trug sich beim Finkenauer Müller zu: Das Holz durchbrach eines Tages in Coburg den schadhaft gewordenen Floßrechen und trieb die Itz abwärts. Der Finkenauer Müller fischte es auf und betrachtete es als Strandgut nach altem Müller-Recht. Nach langem Streit hin und her entschied die Regierung, dass er es bezahlen mußte. Auch Fälle von Betrug kamen vor. Ein Flößermeister aus Coburg wurde ertappt, als er die Leine beim Abposten zu hoch gespannt und zuviel auf ein Maß gegeben hatte. Er wurde abgelöst, aber sein Nachfolger war nicht besser. Auch er mußte sich Unterschleife halber verantworten. Die Holzpreise wechselten stark. Jedes Jahr wurden die Preise neu festgesetzt. Zur Rechnungslegung war eine Floßkasse eingerichtet. In manchen Jahren gab es Überschüsse, so in der Zeit von 1751 bis 1758. 3290 Gulden, 5 Groschen, 9 Pfennige konnten da erübrigt werden. Manchmal reichten die Einnahmen nicht zur Deckung der Kosten. Einmal mußte bei der Witwe Kob in Coburg eine Anleihe von 1000 Gulden aufgenommen werden. Mit Holz beliefert wurde zuerst die Hofhaltung, dann kamen die Brauer, dann die Bäcker und zuletzt andere „Untertanen“, wenn der Vorrat ausreichte. Manchmal bekamen auch die Handwerker aus Neustadt und der Ziegler aus Mönchröden Holz zu kaufen. Die Handwerker durften sich sogar das passende Holz während der Flöße aussuchen.