1919: Die Abfindung von Herzog Carl Eduard und die Gründung der Coburger Landesstiftung
Nachdem Herzog Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha am 14. November 1918 auf seinen Thron verzichtet hatte und der Gemeinschaftliche Landtag von Coburg und Gotha nicht mehr existent war, also die verfassungsrechtlichen Klammern zwischen den beiden Landesteilen gelöst waren, stand der sich auf dem Territorium des Herzogtums Sachsen-Coburg bildende Freistaat Coburg vor der großen Aufgabe der Abwicklung des Vermögens des bisher regierenden herzöglichen Hauses.[1]Neben der Suche nach einem Staat, an den man sich anschließen konnte, da man allein kaum überlebensfähig war, war dies seine vordringlichste Pflicht.
In dieser Angelegenheit war Eile geboten, da man sich zum einen gegen die Ansprüche der außerdeutschen Verwandten des ehemaligen Herzogs absichern und zum andern den Zugriff Gothas oder des Staates, an den man sich anschließen würde, auf den gesamten Kulturbesitz, die Museen, die Schlösser und das Theater sowie die herzöglichen Forsten und die Domänen, verhindern wollte.[2] Das coburgische Domänengut, welches einen Wert von rund 35 Millionen Mark hatte, zerfiel in das sogenannte Vorbehaltsgut, das dem Herzog zu freier Nutzung überlassen war, und das Domänengut im engeren Sinn. Zu Ersterem zählten u. a. die Schlösser Ehrenburg, Rosenau, Callenberg, Eichhof und die Veste Coburg sowie die Güter Callenberg und Rosenau sowie zum Zweiten u. a. etwa 5.000 ha Forsten, die Güter Beiersdorf, Carlshan, Eichhof, Ernstfarm, Gauerstadt, Niederndorf, Oeslau, Oettingshausen, Schweighof und Sonnefeld, verschiedene Amtsgebäude, Fischereien und Jagden sowie ein Kapitalvermögen von 1,5 Millionen Mark.[3]
In der Frage der Abfindung zeigte sich Herzog Carl Eduard, dem vor allem an einem ungestörten Wohnsitz im Coburger Land gelegen war, äußerst aufgeschlossen. So konnten sich der Herzog und die Vertreter des Freistaates Coburg rasch auf folgende Lösung einigen: Der gesamte Kulturbesitz, Museen, Schlösser und Theater, sowie die herzöglichen Forsten und Domänen sollten gegen eine Abfindung in eine Stiftung eingebracht und somit vor dem Zugriff der Agnaten, Gothas oder eines anderes Staates geschützt werden und dem Coburger Land erhalten bleiben. Für dieses Entgegenkommen verlangte der Herzog, der freiwillig schon am 14. Januar 1919 das sich in seinem Privatbesitz befindliche Hoftheater samt dem wertvollen Fundus der Coburger Landesstiftung übereignet hatte[4], einen dauerhaften Verbleib Schloss Callenbergs bei Coburg im herzoglichen Besitz, das Wohnrecht auf der Veste und eine finanzielle Abfindung.[5]
Am 7. Juni 1919 schlossen der Herzog und die Staatsregierung dann einen Vertrag, in dem der Herzog seine Rechte am coburgischen Domänenvermögen aufgab und der Überführung der Güter in eine Landesstiftung zustimmte.[6] Die Landesversammlung pflichtete dem Vertrag am 1. Juli bei und überführte ihn, um spätere juristische Anfechtungen auszuschließen, am 9. August 1919 in ein Gesetz. Dieses trug den Titel „Gesetz über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung.“[7] Für seinen Verzicht auf das coburgische Domänenvermögen erhielt der Herzog Schloss, Schlosspark und Gut Callenberg, den Eichhof und die Schweizerei Rosenau, ein lebenslängliches Wohnrecht auf der Veste für sich und seine Gemahlin sowie eine Geldabfindung von 1,5 Millionen Mark.[8]
Parallel zur Abfindung des Herzogs verlief die Gründung der Coburger Landesstiftung, welche am 9. August 1919 ins Leben trat. Sie sollte den dem Coburger Land vom Herzog übergebenen Besitz erhalten und sichern. Die Stiftung sollte nach den Plänen ihrer geistigen Väter – Dr. Hermann Quarck und Dr. Friedrich Bretzfeld – als Rechtsperson die Schlösser und Museen übernehmen. Des Weiteren sollten die Kunstsammlungen der Veste und der Ehrenburg, das Hofgartenmuseum, das Theater nebst Fundus, Schloß und Gut Rosenau, die herzogliche Privatbibliothek sowie die Verwaltung der Hof- und Staatsbibliothek und das Haus- und Staatsarchiv auf die Stiftung übergehen. Zur Finanzierung ihrer Aufgaben sollte der Stiftung das Domänenvermögen zur Verfügung gestellt werden.[9] Nach dem Rücktritt von Staatsrat Quarck von seinen Funktionen in der Staatsregierung und im Staatsministerium wurde allerdings das Domänengut nicht der Landesstiftung übergeben, sondern zu Staatsgut erklärt. Dieser Schritt erfolgte zum einen deshalb, um der Landesstiftung den Verwaltungsaufwand für das Domänengut zu ersparen, zum anderen um die abzusehenden neuen Reichssteuern zu sparen.[10] Daneben wurden auch, anders als geplant, das Museumsgebäude im Hofgarten und das Theater nebst Fundus dem Freistaat Coburg und nicht der Landesstiftung übergeben.[11] Zum Besitz der Coburger Landesstiftung gehörten also nun die Kunstsammlungen der Veste und der Ehrenburg, das Hofgartenmuseum, Schloss und Gut Rosenau, die herzogliche Privatbibliothek sowie die Verwaltung der Hof- und Staatsbibliothek und des Haus- und Staatsarchivs.[12] Finanziert wurde die Landesstiftung schließlich dadurch, dass die Landesstiftung die Rechte am Domänengut, wie sie der Herzog vorher innegehabt hatte, übernahm, d. h., ihr gebührte die Hälfte des erwirtschafteten Ertrags.[13] Nach dem Anschluss Coburgs an Bayern wurde die Finanzierung der Landesstiftung neu geregelt. Bayern verpflichtete sich, einen jährlichen Zuschuss zum Unterhalt der Landesstiftung hinzuzugeben.[14]
Die hauptsächliche Aufgabe der Coburger Landesstiftung bestand in der Erhaltung und Pflege der ihr anvertrauten Kunstsammlungen und Einrichtungen. Des Weiteren sollte sie Kunst, Wissenschaft und Gewerbe fördern, sowie für Volksbildung und Volkswohlfahrt sorgen. Damit war der eigentliche Zweck der Landesstiftung, im Kulturbereich einen Rest coburgischer Eigenstaatlichkeit in einen größeren Staatsverband hinüberzuretten und für die Zukunft zu sichern.[15]Die Coburger Landesstiftung war die erste juristische Person in Deutschland, die zur Bindung von Kulturgütern an ihren legitimen Standort geschaffen wurde. Auch heute erfüllt die Landesstiftung die ihr einst zugedachten Aufgaben.
Mit der Abfindung des Herzogs und der Gründung der Coburger Landesstiftung und der damit verbundenen Sicherung der kulturellen Besitztümer des Coburger Landes für eben dieses waren alle Voraussetzungen erfüllt, um sich voll und ganz der Anschlussfrage zu widmen. Denn schon Ende 1918 war man in Coburg zu der Einsicht gelangt, dass man allein kaum überlebensfähig sein würde.[16]
[1] Nöth, Stefan: Coburger Landesstiftung. In: Historisches Lexikon Bayerns. Online unter: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44375. (Stand: 06. Januar 2010).
[2] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. Ausstellung des Staatsarchivs Coburg anläßlich der 75. Wiederkehr der Vereinigung Coburgs mit Bayern am 1. Juli 1920. Coburg, den 1. Juli – 1. September 1995. Hrsg. von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. München 1995. S. 108; Hambrecht, Rainer: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. In: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 58/59 (1998/1999). S. 371-390. Hier S. 380;Erdmann, Jürgen: Coburg, Bayern und das Reich 1918-1923. Coburg 1969. (= Coburger Heimatkunde und Landgeschichte. Reihe II. Heft 22). S. 22.
[3] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 108; Nöth: Coburger Landesstiftung.
[4] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 109;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 380.
[5] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 109;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 380;Erdmann: Coburg, Bayern und das Reich 1918-1923. S. 22.
[6] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 109-110;Schneier, Walter: Coburg im Spiegel der Geschichte. Von der Urzeit bis in die Gegenwart. Auf den Spuren von Fürsten, Bürgern und Bauern. Coburg 1986. S. 276.
[7] Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 380; Hambrecht, Rainer: Zwischen Bayern und Thüringen – Coburg von 1900 bis 1945. In: Ein Herzogtum und viele Kronen. Coburg in Bayern und Europa. Aufsätze zur Landesausstellung 1997 des Hauses der Bayerischen Geschichte und der Kunstsammlung der Veste Coburg in Zusammenarbeit mit der Stiftung der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha’schen Familie und der Stadt Coburg. Hrsg. von Michael Henker und Evamaria Brockhoff. Augsburg 1997. S. 186-196. Hier S. 189;Schneier: Coburg im Spiegel der Geschichte. S. 276; Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg 1919, Nr. 38.
[8] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 113;Erdmann: Coburg, Bayern und das Reich 1918-1923. S. 22f.; Schneier: Coburg im Spiegel der Geschichte. S. 276;Hambrecht: Zwischen Bayern und Thüringen – Coburg von 1900 bis 1945. S. 189.
[9] Erdmann: Coburg, Bayern und das Reich 1918-1923. S. 22f.
[10] Ebenda, S. 23;„Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 110.
[11] Ebenda, S. 110, 113f.
[12] Erdmann: Coburg, Bayern und das Reich 1918-1923. S. 24;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 380.
[13] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 110.
[14] Erdmann: Coburg, Bayern und das Reich 1918-1923. S. 24.
[15] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 110;Erdmann: Coburg, Bayern und das Reich 1918-1923. S. 23f.; Nöth: Coburger Landesstiftung.
[16] Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 381.